Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen

KOINZI-DANCE
Schule für interdisziplinäre Kunst Hamburg

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

KOINZI-DANCE
Schule für interdisziplinäre Kunst Hamburg e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Hinsicht auf Kunst und Kultur.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kurse, Vortragsreihen und Projektdarstellungen in denen Menschen jeden Alters die Verbindung verschiedener Kunstsparten miteinander erleben und erlernen können.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er
    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein erhält seine Mittel u.a. aus Mitgliedsbeiträgen, Kursgebühren, öffentlichen Fördergeldern und Spenden. Sie werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Er wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Eintritt von Mitgliedern/Fördermitgliedern


Mitglied/Fördermitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen Antrag stellt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4
Austritt von Mitgliedern


Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

§ 5
Ausschluss von Mitgliedern


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6
Mitgliedsbeitrag


Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7
Vorstand


Vorstand im Sinne des Paragraf 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8
Mitgliederversammlungen


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen


Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 11
Protokollierung von Beschlüssen


Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12
Auflösung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Tanzfilminstitut Bremen e. V. (mit Sitz in Bremen, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen.), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

21.08.2010